Die Unternehmen der BrüggemannGruppe (im Folgenden "BRÜGGEMANN") nehmen unter REACH [VO (EG) 1907/2006] die Rollen des Herstellers, Importeurs und auch des nachgeschalteten Anwenders ein.
Das Produktportfolio hat sich aufgrund der Auswirkungen der REACH Verordnung auch nach der Registrierungsfrist 2018 nicht geändert.
Alle 2010 (Phase I), 2013 (Phase II) bzw. 2018 (Phase III) im BRÜGGEMANN Produktportfolio registrierpflichtig gewordenen Stoffe und Rohstoffe wurden von BRÜGGEMANN bzw. den entsprechenden Zulieferern fristgemäß registriert.
Die Registriernummern von als gefährlich eingestuften Stoffen können aus den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. Für andere Stoffe werden Informationen nach Artikel 32 der REACH Verordnung zur Verfügung gestellt.
Die europäische Chemikalienbehörde ECHA hat eine Liste von besonders besorgniserregenden Stoffen, den sogenannten SVHC Stoffen (Substances of Very High Concern) aufgestellt. Diese SVHC Liste wird etwa alle 6 Monate fortgeschrieben bzw. aktualisiert. Aufgenommen in diese Liste werden Stoffe wie z.B. CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B, PBT- und vPvB-Stoffe sowie endokrin wirksame Substanzen.
SVHC-Stoffe sind Kandidatenstoffe für ein Zulassungs- oder Beschränkungsverfahren gemäß der REACH-Verordnung.
Sofern ein Produkt einen SVHC-Stoff oberhalb der Berücksichtigungsgrenze enthält, wird BRÜGGEMANN der Kommunikationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung durch die Weitergabe dieser Information im zugehörigen Sicherheitsdatenblatt unverzüglich nachkommen. Weitere Kundenanfragen sind deshalb nicht erforderlich.
BRÜGGEMANN erstellt die Sicherheitsdatenblätter (SDB) entsprechend den Vorgaben der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II. Die SDB werden regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert.
BRÜGGEMANN wendet die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH Verordnung an
Generell erhalten BRÜGGEMANN Kunden ein Sicherheitsdatenblatt bei Erstbezug eines Produkts oder falls neue Informationen, die Auswirkungen auf Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden, sofern das Produkt innerhalb der letzten 12 Monate bezogen wurde.
BRÜGGEMANN wird auch in Zukunft über die Forderungen des Gesetzgebers hinausgehen und grundsätzlich für alle Produkte ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, d.h. auch für solche, die keine gefährlichen Stoffe oberhalb der Berücksichtigungsgrenze enthalten.
Die erweiterten Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische, für die eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA) durchzuführen und ein Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) zu erstellen ist, enthalten auch die Informationen, die im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung gewonnen wurden, also u.a. die DNEL- und PNEC-Werte sowie die einschlägigen Expositionsszenarien.
BRÜGGEMANN untersucht die Wechselwirkungen auf Mensch und Umwelt von hergestellten oder importierten Stoffen. Bei gefährlichen Stoffen ab einer Jahresmenge von 10 Tonnen wird hierzu eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment, CSA) durchgeführt.
Auf Grundlage dieser Beurteilung wird der Stoffsicherheitsbericht (Chemical Safety Report, CSR) erstellt, der alle erforderlichen Risikomanagement-Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen müssen vom Verwender strikt beachtet werden, damit der Stoff sicher verwendet werden kann.
Seit 2010 werden Stoffe durch BRÜGGEMANN gemäß der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.
Andererseits sind in Sicherheitsdatenblättern, die bis zum 31.05.2015 erstellt wurden, auch noch die Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG im SDB enthalten. Dies ist erforderlich um die Einhaltung von Vorschriften, die sich auf die „alte“ Einstufung beziehen, gewährleisten zu können.
Unabhängig von der Übergangsfrist bis 01.06.2015 erfolgt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen durch BRÜGGEMANN gemäß der CLP-Verordnung.
Für die Kennzeichnung auf der Produktverpackung besteht eine Übergangsregelung bis 2017. Deshalb kann es bis zum 1. Juni 2017 möglich sein, dass ein Produkt noch gemäß Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet ist, im Sicherheitsdatenblatt aber die entsprechende GHS-Kennzeichnung aufgeführt ist. In diesem Fall ist dann die GHS-Kennzeichnung für die Arbeitsschutzmaßnahmen maßgebend.