REACH-Verordnung

English trans­la­tion will be avail­able on 31st July 2018.

Die Unternehmen der Brügge­mannGruppe (im Folgenden "BRÜGGE­MANN") nehmen unter REACH [VO (EG) 1907/2006] die Rollen des Herstellers, Impor­teurs und auch des nachgeschal­teten Anwenders ein.

Das Produk­t­port­folio hat sich aufgrund der Auswirkungen der REACH Veror­d­nung auch nach der Regis­tri­er­ungs­frist 2018 nicht geändert.

Regis­tri­erung

Alle 2010 (Phase I), 2013 (Phase II) bzw. 2018 (Phase III) im BRÜGGE­MANN Produk­t­port­folio regis­tri­er­p­f­lichtig gewordenen Stoffe und Rohstoffe wurden von BRÜGGE­MANN bzw. den ents­prechenden Zulieferern frist­gemäß regis­triert.

Die Regis­tri­ernum­mern von als gefähr­lich eingestuften Stoffen können aus den Sich­er­heits­daten­blät­tern entnommen werden. Für andere Stoffe werden Inform­a­tionen nach Artikel 32 der REACH Veror­d­nung zur Verfü­gung gestellt.

SVHC - Beson­ders besor­gniser­re­genden Stoffe

Die europäische  Chemi­kali­en­be­hörde ECHA hat eine Liste von beson­ders besor­gniser­re­genden Stoffen, den sogenan­nten SVHC Stoffen (Substances of Very High Concern) aufges­tellt. Diese SVHC Liste wird etwa alle 6 Monate fort­ges­chrieben bzw. aktu­al­is­iert. Aufgen­ommen in diese Liste werden Stoffe wie z.B. CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B, PBT- und vPvB-Stoffe sowie endokrin wirk­same Substanzen.

SVHC-Stoffe sind Kandid­aten­stoffe für ein Zulas­sungs- oder Beschränkungs­ver­fahren gemäß der REACH-Veror­d­nung.

Sofern ein Produkt einen SVHC-Stoff ober­halb der Berück­sich­ti­gungs­grenze enthält, wird BRÜGGE­MANN der Kommunika­tion­sp­f­licht gemäß Artikel 33 der REACH-Veror­d­nung durch die Weit­er­gabe dieser Inform­a­tion im zuge­hörigen Sich­er­heits­daten­blatt unverzüg­lich nach­kommen. Weitere Kundenan­fragen sind deshalb nicht erforder­lich.

Sich­er­heits­daten­blätter

BRÜGGE­MANN erstellt die Sich­er­heits­daten­blätter (SDB) ents­prechend den Vorgaben der REACH-Veror­d­nung (EG) 1907/2006 Anhang II. Die SDB werden regel­mäßig über­prüft und ggf. aktu­al­is­iert.

BRÜGGE­MANN wendet die Regel­ungen zum Sich­er­heits­daten­blatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH Veror­d­nung an

  • für gefähr­liche Stoffe oder gefähr­liche Gemische
  • für PBT und vPvB-Stoffen und für
  • Gemische, die SVHC-Stoffe in Konzen­tra­tionen >0,1 Massen­prozent enthalten


Generell erhalten BRÜGGE­MANN Kunden ein Sich­er­heits­daten­blatt bei Erst­bezug eines Produkts oder falls neue Inform­a­tionen, die Auswirkungen auf Risiko­man­age­ment­maß­nahmen haben können, oder neue Inform­a­tionen über Gefähr­dungen verfügbar werden, sofern das Produkt inner­halb der letzten 12 Monate  bezogen wurde.

BRÜGGE­MANN wird auch in Zukunft über die Forder­ungen des Geset­zge­bers hinaus­gehen und grundsätz­lich für alle Produkte ein Sich­er­heits­daten­blatt zur Verfü­gung stellen, d.h. auch für solche, die keine gefähr­lichen Stoffe ober­halb der Berück­sich­ti­gungs­grenze enthalten.

Die erweit­erten Sich­er­heits­daten­blätter für Stoffe oder Gemische, für die eine Stoff­sich­er­heits­beur­teilung (Chem­ical Safety Assess­ment, CSA) durchzuführen und ein Stoff­sich­er­heits­bericht (Chem­ical Safety Report, CSR) zu erstellen ist, enthalten auch die Inform­a­tionen, die im Rahmen der Stoff­sich­er­heits­beur­teilung gewonnen wurden, also u.a. die DNEL- und PNEC-Werte sowie die einsch­lä­gigen Expos­i­tionsszenarien.

Stoff­sich­er­heits­bericht

BRÜGGE­MANN unter­sucht die Wech­sel­wirkungen auf Mensch und Umwelt von herges­tellten oder impor­tierten Stoffen. Bei gefähr­lichen Stoffen ab einer Jahresmenge von 10 Tonnen wird hierzu eine Stoff­sich­er­heits­beur­teilung (Chem­ical Safety Assess­ment, CSA) durchge­führt.

Auf Grundlage dieser Beur­teilung wird der Stoff­sich­er­heits­bericht (Chem­ical Safety Report, CSR) erstellt, der alle erforder­lichen Risiko­man­age­ment-Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen müssen vom Verwender strikt beachtet werden, damit der Stoff sicher verwendet werden kann.

CLP-Veror­d­nung

Seit 2010 werden Stoffe durch BRÜGGE­MANN gemäß der CLP-Veror­d­nung (EG) 1272/2008 eingestuft, geken­nzeichnet und verpackt.

Ander­er­seits sind in Sich­er­heits­daten­blät­tern, die bis zum 31.05.2015 erstellt wurden, auch noch die Einstu­fungen nach der Stof­fricht­linie 67/548/EWG im SDB  enthalten. Dies ist erforder­lich um die Einhal­tung von Vors­chriften, die sich auf die „alte“ Einstu­fung beziehen, gewähr­leisten zu können.

Unab­hängig von der Über­gangs­frist bis 01.06.2015 erfolgt die Einstu­fung, Kennzeich­nung und Verpackung von Gemis­chen durch BRÜGGE­MANN gemäß der CLP-Veror­d­nung.

Für die Kennzeich­nung auf der Produk­tver­packung besteht eine Über­gang­s­reg­elung bis 2017. Deshalb kann es bis zum 1. Juni 2017 möglich sein, dass ein Produkt noch gemäß Richt­linie 1999/45/EG geken­nzeichnet ist, im  Sich­er­heits­daten­blatt aber die ents­prechende GHS-Kennzeich­nung aufge­führt ist. In diesem Fall ist dann die GHS-Kennzeich­nung für die Arbeitss­chutzmaß­nahmen maßgebend.

Ansprechpartner

Dr. Isabella Hebeiss

Tel.: +49 71 31 15 75-400

Fax: +49 71 31 15 75-25 400

ehs (at) brueggemann.com